Gemäß der Musterbauordnung (Fassung vom 1. November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss vom 21. September 2012) kann ein zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr geführt werden.
Dazu muss die Feuerwehr ab einer definierten Gebäudehöhe über ein Hubrettungsfahrzeug verfügen:
Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. […]
§ 33 MBO – Erster und zweiter Rettungsweg, (3)
Demnach müssen anleiterbare Stellen unterhalb der Höhe von 8 m mit tragbaren Leitern der Feuerwehr erreicht werden können.
Gemäß FwDV 10 beträgt die Rettungshöhe der 4-teiligen Steckleiter bei einem Anstellwinkel von 70 ° rund 7 m (Leiterlänge 8,40 m).
Die 3-teilige Schiebleiter ist in einigen Bundesländern als planerisches Rettungsgerät nicht zugelassen.