Coronavirus: Anforderungen an Belastungsübungen für Atemschutzgeräteträger teilweise ausgesetzt

Die Coronavirus-Pandemie hat zwischenzeitlich auch teils gravierende Auswirkungen auf die Feuerwehren in Deutschland. Unter anderem sind die Dienst- und Übungsbetriebe eingeschränkt. Auch die meisten Feuerwehr-Einrichtungen der Kreise haben auf die aktuellen Entwicklungen reagiert und zum Beispiel die Ausbildungsbetriebe eingestellt.

Dies hat vielerorts Konsequenzen für Atemschutzgeräteträger: Die nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 erforderlichen Belastungsübungen (Atemschutzstrecke) können nicht innerhalb der definierten Frist von 12 Monaten geleistet werden.

Darauf reagieren nun die Unfallversicherungsträger mit einer Aussetzung dieser Anforderung.
Wichtiger Hinweis: Die notwendige Tauglichkeit nach G26 ist, soweit nicht anders formuliert, nicht von den speziellen Regelungen betroffen, diese ist weiterhin erforderlich.

Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein

Die HFUK Nord formuliert folgende Aussagen (Stand: 16.03.2020):

„In Anbetracht der aktuellen Situation zur Ausbreitung von COVID-19 (Coronavirus) und den damit verbundenen Maßnahmen, treten auch Anfragen bezüglich der Tauglichkeit für das Tragen von Atemschutzgeräten auf. Hier geht es um die erforderlichen jährlichen Wiederholungsübungen in anerkannten Atemschutzübungsanlagen zum Erhalt der Atemschutztauglichkeit sowie die Eignungsuntersuchungen nach G 26.

Aufgrund der Coronavirus-Ausbreitung ist es vor allem wichtig, dass Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen ihre Einsatzbereitschaft so lange wie möglich aufrechterhalten.

Von Einschränkungen des Ausbildungs- und Übungsdienstes können z.B. die nach FwDV 7 jeweils innerhalb von 12 Monaten durchzuführenden Belastungsübungen für Atemschutzgeräteträgerinnen und Atemschutzgeräteträger in Atemschutzübungsanlagen betroffen sein. Zwischenzeitlich wurden bereits Feuerwehrtechnische Zentralen und ähnliche Einrichtungen, in denen Atemschutzübungsanlagen betrieben werden, geschlossen bzw. haben ihren Ausbildungsbetrieb eingestellt.

In Anbetracht dessen wird eine Überschreitung der Frist zur Wiederholungsübung, zunächst bis 31. Mai 2020, durch die HFUK Nord toleriert.

Auch hinsichtlich der fristgerechten Durchführung der G-26-Eignungsuntersuchungen für das Tragen von Atemschutz kann es aktuell Probleme und Einschränkungen geben.

Kann die Untersuchung pandemiebedingt nicht fristgerecht durchgeführt werden, ist diese so schnell wie möglich nachzuholen. Haben Atemschutzgeräteträger aus diesem Grund ihre Eignungsuntersuchung nicht absolvieren können, so ist eigenverantwortlich in Absprache mit der jeweiligen Führungskraft über einen Einsatz als Atemschutzgeräteträger zu entscheiden. Auf die Eigenverantwortung der Atemschutzgeräteträgerinnen und Atemschutzgeräteträger besonders hingewiesen.

In Anbetracht dessen wird auch hier eine Überschreitung der Untersuchungsfrist, zunächst bis 31. Mai 2020, durch die HFUK Nord toleriert.

Die genannte Regelung gilt nur für Atemschutzgeräteträgerinnen, die den Zyklus für Übung und Untersuchung bisher erfüllt haben und bei denen jetzt aktuell Übung und / oder Untersuchung anstehen. Sie gilt nicht für Atemschutzgeräteträgerinnen, die schon länger aufgrund der fehlenden Belastungsübung und Untersuchung nicht in den Atemschutzeinsatz dürfen.“

Niedersachsen

Die Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen schreibt auf Facebook (Beitrag vom 15.03.2020):

„Aufgrund der Corona-Pandemie sind zwischenzeitlich mehrere Feuerwehrtechnische Zentralen geschlossen bzw. haben ihren Ausbildungsbetrieb eingestellt.

Davon betroffen sind auch die Belastungsübungen in den Atemschutzübungsanlagen, die von den Atemschutzgeräteträgern im Rahmen der jährlichen Fortbildung innerhalb von zwölf Monaten absolviert werden müssen. Laut FwDV 7 dürfen Feuerwehrangehörige, die diese Übungen nicht innerhalb von zwölf Monaten ableisten, grundsätzlich nicht die Funktion Atemschutzgeräteträger wahrnehmen, bis sie die vorgeschriebene Übung erbracht haben.
Angesichts der Corona-Pandemie ist es seitens der FUK Niedersachsen bei bestehender gültiger Eignung nach G26 möglich, die Funktion Atemschutzgeräteträger wahrzunehmen, wenn die Belastungsübung pandemiebedingt nicht rechtzeitig durchgeführt werden konnte. Auf die Eigenverantwortung der Atemschutzgeräteträger wird hingewiesen. In die Betrachtung zur Einsatzfähigkeit der Atemschutzgeräteträger kann hilfsweise auch ein erfolgreich absolvierter Einsatz oder Übungseinsatz herangezogen werden.

Dies ist mit dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport abgestimmt.“

Nordrhein-Westfalen

Die Unfallkasse (UK) NRW schreibt im Feuerwehrreport 3/2020 (Stand: 16.06.2020):

„Gemäß der Feuerwehr-Dienstvorschrift FwDV 7 „Atemschutz“ muss ein Atemschutzgeräteträger innerhalb von 12 Monaten (nicht 1 Jahr) eine Wiederholungsübung in einer Atemschutzübungsstrecke erfolgreich absolvieren, um noch als Atemschutzgeräteträger eingesetzt werden zu dürfen.
Aufgrund der aktuellen Situation (Corona-Pandemie) kann diese Wiederholungsübung oft nicht durchgeführt werden. Der Feuerwehrangehörige kann seitens der Unfallkasse Nordrhein Westfalen trotzdem weiter als Atemschutzgeräteträger eingesetzt werden, wenn die Belastungsübung pandemiebedingt nicht rechtzeitig durchgeführt werden konnte. Auf die Eigenverantwortung der Atemschutzgeräteträger wird hingewiesen. Die Übung ist, bei Ablauf der 12 Monatsfrist, so schnell wie möglich nachzuholen, wenn die Situation es ermöglicht.

Die körperliche Eignung ist hiervon nicht ausgenommen, sie muss nachgewiesen sein (siehe § 6 der DGUV Vorschrift 49 „UVV Feuerwehren“). Weiterhin ist noch genauer, wie sonst auch, durch die verantwortliche Führungskraft des Atemschutzgeräteträger zu prüfen, ob dieser den Einsatz wahrnehmen kann.“

Sachsen

Information der UK Sachsen (Stand: 17.03.2020):

„Aufgrund der Entwicklungen rund um das Corona-Virus kommt es bei den freiwilligen Feuerwehren vermehrt zu Problemen im Bereich von Aus- und Fortbildung, Prüfungen oder nicht durchführbaren arbeitsmedizinischen Untersuchungen.

Grundsätzlich ist es vor allem wichtig, dass die Freiwilligen Feuerwehren und Berufsfeuerwehren einsatzfähig sind und dies auch bleiben.

Betroffen von Einschränkungen des Ausbildungs- und Übungsdienstes ist u.a. die nach FwDV 7 geforderte Belastungsübung für Atemschutzgeräteträgerinnen und Atemschutzgeräteträger. Mehrere Atemschutzübungsanlagen sind derzeit von Schließungen betroffen. Eine Wiederholungsübung kann deshalb von vielen Freiwilligen Feuerwehren derzeit nicht durchgeführt werden. Wird die Frist zur Wiederholungsübung überschritten, muss die Übung nachgeholt werden, sobald dies möglich ist. Zu Einschränkungen und Terminabsagen kann es auch bei geplanten G-26 Eignungsuntersuchungen für die Atemschutzgeräteträger kommen. Kann diese Untersuchung nicht fristgerecht durchgeführt werden, so ist diese so schnell wie möglich nachzuholen.

In Absprache mit der Wehrleitung muss bei nicht absolvierter Eignungsuntersuchung/Wiederholungsübung über den Einsatz als Atemschutzgeräteträger im Einzelfall entschieden werden. Dies ist entsprechend zu dokumentieren.

Auf § 6 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ sei hier ausdrücklich verwiesen: „Feuerwehrangehörige, die unter Einsatzbedingungen – insbesondere bei Gefahren für Leib oder Leben Dritter – im Feuerwehrdienst eingesetzt werden, müssen ihnen bekannte aktuelle oder dauerhafte Einschränkungen ihrer gesundheitlichen Eignung der Unternehmerin oder dem Unternehmer bzw. der zuständigen Führungskraft unverzüglich und eigenverantwortlich melden.““

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