Neben der allgemeinen Diskussion um bereits eingeführte oder drohende Dieselfahrverbote rückt zunehmend die Thematik auch in Bezug auf Feuerwehren und Hilfsorganisationen in den Fokus. Wir hatten dazu bereits im November berichtet.
Nun hat dazu die Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V (vfdb) ein Positionspapier veröffentlicht: „Dieselverbot – Kraftfahrzeuge bei Sicherheitsbehörden und –organisationen – erforderliche Ausnahmen für Fahrbeschränkungen“.
Darin werden auch die, im Vergleich zu Fahrzeugen des Massenmarktes, anderen Rahmenbedingungen beschrieben. Feuerwehrfahrzeuge sind oft deutlich länger in Nutzung, während die Fahrleistungen relevant geringer sind als beispielsweise im Speditionsgewerbe. Das erhöht, auch zukünftig, das Konfliktpotenzial mit strenger werdenden Regularien für Schadstoffaustausch oder Verbrauch.
Resultierende Forderung der vfdb ist, neben einer grundsätzlichen Prüfung der zukünftigen Nutzungsmöglichkeiten von Feuerwehrfahrzeugen über wie bisher 15-25 Jahre, eine zeitnahe Definition von Ausnahmeregelungen.
Dazu schreibt die vfdb in einer Pressemitteilung:
„Diesel-Fahrverbote: Retter schlagen Alarm
vfdb sieht Einsatzbereitschaft in Gefahr und empfiehlt schnellstmöglich Ausnahmeregelungen
Zunehmende Fahrverbote für Dieselfahrzeuge könnten schon bald die Einsatzbereitschaft von Feuerwehren, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz in Deutschland gefährden. Darauf weist die Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V (vfdb) in einem Positionspapier hin. Es seien „schnellstmöglich und rechtzeitig regionale Ausnahmegenehmigungen notwendig, wo immer Fahrverbote verhängt werden – oder dies zu befürchten ist.“
Probleme sehen die Experten jedoch nicht nur für den Betrieb der Einsatzfahrzeuge, sondern auch für die Mobilität der rund 1,7 Millionen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer, die maßgeblich die Leistungsfähigkeit der Organisationen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr sicherstellen. Dazu zählen neben der Feuerwehr auch das Technische Hilfswerk und die Hilfsorganisationen, darunter neben den Rettungsdiensten zum Beispiel auch DLRG, Bergwacht und Rettungshundestaffeln.
„Geht man von den publizierten statistischen Pkw-Daten aus, fahren mindestens 40 Prozent davon einen Diesel-Pkw. Das betrifft geschätzt etwa 800.000 der ehrenamtlich in der Gefahrenabwehr tätigen Einsatzkräfte mit einem Diesel-Pkw“, heißt es in dem Positionspapier. „Mit diesem Fahrzeug erreichten sie bisher im Alarmfall ihre Gerätehäuser, Wachen usw. Im Gegensatz zu planbaren Fahrten zu einer Arbeitsstelle oder zum Einkaufen sind die Alarmierungen nicht planbar. Das Fahrzeug ist für die Anfahrt zum Einsatz nicht durch öffentlichen Personennahverkehr oder nur sehr selten durch das Fahrrad zu ersetzen. Die aktuelle politische Diskussion zum Umgang mit Fahrzeugen berücksichtigt dies bisher nicht.“
Während die Politik anscheinend die Nachrüstung oder den Ersatz kommunaler Fahrzeuge, des ÖPNV oder Ausnahmeregelungen bei Handwerkern und Lieferanten erwäge, seien bislang keine angemessenen Lösungsansätze bezüglich der Ehrenamtler zu vernehmen, wird kritisiert. „Die betroffenen ehrenamtlich tätigen Einsatzkräfte können – oder wollen – ihre Funktionen damit möglicherweise in der Zukunft nicht mehr erfüllen, falls sie zur Immobilität beispielsweise durch Fahrverbote und Fahrzeugstillegung gezwungen würden“, befürchten die Fachleute.
Vor allem die Feuerwehren und Rettungsdienste sehen eine Gefahr für den täglichen Betrieb ihrer Fahrzeuge. Allein bei der Berliner Feuerwehr beispielsweise würden 86 Prozent der Fahrzeuge mit Diesel-Abgasnorm Euro 5 oder schlechter unter ein Fahrverbot fallen. In zahlreichen Regionen Deutschlands werden sogar noch Fahrzeuge in Euro III oder weniger im Einsatzdienst, vor allem zum Katastrophenschutz, eingesetzt.
In ihrer Erklärung weist die vfdb zugleich auf die Schwierigkeiten hin, die sich bei der Anpassung an neue Umweltstandards ergeben. Denn bislang fehlen Angebote für Fahrzeuge mit vollelektrischem Antrieb, Hybrid-Technik oder Erd- und Autogasantrieb „Feuerwehren waren und sind Wegbereiter in modernen Antrieben – sind aber an Zwänge und Herausforderungen im Einsatzdienst gebunden“, heißt es weiter.
Für die nächsten Jahre sei zu prüfen und wissenschaftlich zu untersuchen, wie künftig Fahrzeuge noch wie bisher über 15 bis 25 Jahre genutzt werden können, ohne vorzeitig ersetzt werden zu müssen. Dies könne notwendig werden, weil zum Beispiel die im Zuge der Verbrauchsoptimierung immer weiter leistungsverdichteten Motoren die Verwendungsart im harten Einsatzbetrieb so lange nicht mehr durchhalten.
Als Möglichkeit zur Entschärfung der Problematik wird in dem Papier vorgeschlagen, folgende Fahrzeuge von umweltbedingten Fahrverboten zunächst auszunehmen:
- mobile Maschinen und Geräte,
- Arbeitsmaschinen,
- nach ihrer Bauart land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
- Kranken-, Rettungs- und Notarztwagen/-einsatzfahrzeuge, andere Einsatzfahrzeuge der Hilfsorganisationen sowie Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“ (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen,
- Fahrzeuge, die für den Betrieb der Organisation notwendig sind bzw. für die im Einsatz Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können, jederzeit auch außerhalb konkreter Einsatzlagen.
- In- und ausländische Militärfahrzeuge, inklusive ziviler oder teilmilitarisierter Fahrzeuge der Militärverwaltung oder Truppenunterhaltung.
- zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr sowie der Gefahrenabwehrorganisationen bzw. von Kommunen genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben oder konkreter Einsatzmaßnahmen handelt,
- Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen. Außerdem ehemalige Einsatzfahrzeuge, die zwar altersbedingt nicht mehr im Einsatzdienst genutzt werden, aber noch keine Oldtimer im Sinn der FZV sind.
Folgende Fahrzeuge sind anlassbezogen von Fahrverboten auszunehmen:
- Fahrzeuge, mit denen Einsatzkräfte einen Ausrücke- bzw. Einsatzort erreichen müssen.
- Fahrzeuge von Einsatzkräften, die im Schichtdienst arbeiten.
Quelle: Pressemitteilung vfdb