Die rechtliche Definition der Pflichtaufgaben der Feuerwehr ist Ländersache. Jedes Bundesland hat ein eigenes Feuerwehrgesetz.
Rechtliche Situation in Bayern
Aufgrund des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (und anderer rechtlicher Grundlagen) darf die Feuerwehr in Bayern verkehrslenkende Maßnahmen übernehmen. In den anderen Bundesländern ist dies im Wesentlichen nicht möglich. Dort beschränken sich die Aufgaben der Feuerwehren auf die Absicherung von Einsatzstellen, was in der Regel eine Sperrung einer Richtungsfahrbahn oder der kompletten Straße bedeutet.
Diese rechtlichen Rahmenbedingungen führen in Bayern häufig dazu, dass auch nach den primären Maßnahmen der Rettung und Gefahrenabwehr Feuerwehren so lange an der Einsatzstelle verbleiben und diese absichern und reinigen, bis die Straße wieder für den Verkehr freigegeben werden kann. In der Regel werden diese Einsatzzeiten dem Verursacher anschließend in Rechnung gestellt.
Dieses Verfahren wird nun durch ein Gerichtsurteil hinterfragt. Geklagt hatte ein Unfallverursacher, der von der Marktgemeinde Marktschellenberg eine Rechnung über den resultierenden Feuerwehreinsatz erhalten hat.
Gericht: keine eigentliche Tätigkeit der Feuerwehr
Wie der Merkur berichtet, wehrte sich der Mann gegen die Übernahme der Kosten für Reinigung und Sperrung der Straße durch die Feuerwehrkräfte. Das Gericht urteilte dazu: „Die Feuerwehr darf nach Verkehrsunfällen zwar Aufgaben der Polizei übernehmen, den Einsatz dafür nach Ansicht des Münchner Verwaltungsgerichts aber nicht in Rechnung stellen. Den Straßenverkehr zu regeln und die Fahrbahn zu reinigen, gehöre nicht zu den eigentlichen Tätigkeiten der Feuerwehren im Freistaat, sagte der Vorsitzende Richter am Donnerstag.“
Was sind die Konsequenzen?
Nun wird sich zeigen, ob und welche Konsequenzen aus diesem Urteil zu ziehen sind. Grundsätzlich ist die Übernahme dieser Aufgaben durch beispielsweise ehrenamtliche Einsatzkräfte ja auch aus anderer Hinsicht zu hinterfragen. Vor allem bei Einsätzen während der Arbeitszeit wird das nicht jedem Arbeitgeber zu vermitteln sein.