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Maßnahmen erfolgreich: Pflichtfeuerwehr nicht mehr erforderlich

In List/Sylt wurde 2005 eine Pflichtfeuerwehr eingerichtet. Damals war es die erste Pflichtfeuerwehr in Schleswig-Holstein. Über mehrere Jahre waren die Mitgliederzahlen zu gering. Als letzte Maßnahme blieb damals nur die Einführung des Pflichtfeuerwehrdienstes.

Hintergrund:
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Pflichtfeuerwehr: Bürger müssen vorsprechen
Freiwilligenmangel: erstmals in Niedersachsen Pflichtfeuerwehr beschlossen

Mittlerweile können 37 aktive Einsatzkräfte verzeichnet werden. Genug, um die Pflichtfeuerwehr wieder abzuschaffen.

Interessanter Hintergrund: Die Erfüllung der Mindeststärke beruht auch auf einer Anpassung der Fahrzeugausstattung. Ein LF 16/12, ein TLF 16/25 und ein TSF-W wurden durch ein HLF 20 und ein TLF 4000 (Staffelkabine) ersetzt. Die Mindeststärke wird über die Anzahl der Sitzplätze ermittelt. Durch eine Reduktion der Sitzplätze sinkt auch die Anzahl der mindestens vorhandenen Einsatzkräfte.

Das Brandschutzgesetz Schleswig-Holstein sieht hinsichtlich einer Pflichtfeuerwehr folgende Rahmenbedingungen vor:

(1) Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, wenn der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfe aufgrund fehlender freiwillig dienstleistender Personen nicht ausreichend erfüllt werden können. Ist eine freiwillige Feuerwehr vorhanden, kann diese durch eine Pflichtfeuerwehr verstärkt werden.
(2) Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung der Pflichtfeuerwehr.
(3) Alle Bürgerinnen und Bürger vom vollendeten 18. bis vollendeten 50. Lebensjahr sind verpflichtet, Dienst in der Pflichtfeuerwehr als ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu übernehmen und auszuüben, sofern sie nicht nachweisen, daß sie den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht gewachsen sind. § 20 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein gilt entsprechend.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestellt die erforderliche Anzahl von Bürgerinnen und Bürgern für höchstens zwölf Jahre durch schriftlichen Verpflichtungsbescheid. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Wehrführung und ihre Stellvertretung sind von der Gemeindevertretung zu berufen. Ist eine freiwillige Feuerwehr vorhanden, ist die Wehrführung der freiwilligen Feuerwehr auch Wehrführung der Pflichtfeuerwehr.

Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz – BrSchG) vom 10. Februar 1996