Im Dezember 2018 ist in Grömitz die Entscheidung gefallen, dass eine Pflichtfeuerwehr eingerichtet werden muss. Und zwar in allen sechs Ortsfeuerwehren.
Das Brandschutzgesetz Schleswig-Holstein sieht hinsichtlich einer Pflichtfeuerwehr folgende Rahmenbedingungen vor:
(1) Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, wenn der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfe aufgrund fehlender freiwillig dienstleistender Personen nicht ausreichend erfüllt werden können. Ist eine freiwillige Feuerwehr vorhanden, kann diese durch eine Pflichtfeuerwehr verstärkt werden.
Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz – BrSchG) vom 10. Februar 1996
(2) Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung der Pflichtfeuerwehr.
(3) Alle Bürgerinnen und Bürger vom vollendeten 18. bis vollendeten 50. Lebensjahr sind verpflichtet, Dienst in der Pflichtfeuerwehr als ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu übernehmen und auszuüben, sofern sie nicht nachweisen, daß sie den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht gewachsen sind. § 20 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein gilt entsprechend.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestellt die erforderliche Anzahl von Bürgerinnen und Bürgern für höchstens zwölf Jahre durch schriftlichen Verpflichtungsbescheid. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Wehrführung und ihre Stellvertretung sind von der Gemeindevertretung zu berufen. Ist eine freiwillige Feuerwehr vorhanden, ist die Wehrführung der freiwilligen Feuerwehr auch Wehrführung der Pflichtfeuerwehr.
Alleine die öffentliche Diskussion brachte etwas Bewegung in die Mitgliedersuche, einige Neueintritte konnten in den vergangenen Wochen verzeichnet werden.
Dennoch wird jetzt der nächste Schritt eingeleitet: alle Bürger zwischen 18 und 50 Jahren werden nun Post erhalten mit einer Einladung zu einem Gesprächstermin. Und dieses Gespräch ist ein Pflichttermin. Dies berichten die Lübecker Nachrichten.
Wir sind gespannt, wie es in Grömitz weitergeht.
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