Rheinland-Pfalz: Entwurf für neues Brand- und Katastrophenschutzgesetz

Rheinland-Pfalz bekommt ein neues Brand- und Katastrophenschutzgesetz. Dazu wurde ein Referentenentwurf verteilt (noch nicht öffentlich). Die wesentlichen Änderungen werden in einer Veröffentlichung des Innenministeriums zusammengefasst:

„Der Ministerrat hat den von Innenminister Roger Lewentz eingebrachten Entwurf des novellierten Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) beschlossen. Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Pandemie, die derzeit jeden Bereich des öffentlichen und privaten Lebens drastisch verändere, sei es wichtig, für die Zukunft gerüstet zu sein, sagte Lewentz.

„Dazu gehört auch die regelmäßige Anpassung der einschlägigen Rechtsvorschriften, wenngleich unser Brand- und Katastrophenschutzgesetz bereits heute einen guten Schutz gewährleistet“, so der Innenminister.

Der Gesetzentwurf sieht unter anderem Neuerungen im Bereich des Ehrenamtes vor. „Das Ehrenamt ist ein wesentlicher Eckpfeiler unseres Hilfeleistungssystems, dass mit den neuen Regelungen gestärkt wird“, so Lewentz. Dazu gehöre, dass der Kündigungsschutz für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige verbessert werden solle. Gleichzeitig solle die Partnerschaft zwischen kommunalen Aufgabenträgern und Betrieben gestärkt werden. Absolutes Novum sei nun die Möglichkeit, öffentlich-rechtliche Partnerschaftsvereinbarungen zu schließen. „Ehrenamtlicher Feuerwehrdienst ist nur dann gut zu bewältigen, wenn das Ehrenamt und die beruflichen Anforderungen in einem ausgewogenen Verhältnis stehen“, sagte der Innenminister. Die Feuerwehr, die der Bevölkerung einen nicht hoch genug zu schätzenden Dienst leiste, sei auf die aktive Unterstützung durch die Wirtschaft angewiesen.

Mit Blick auf den demografischen Wandel kann die Altersgrenze für die aktiven Feuerwehrangehörigen der Einsatzabteilung künftig bei Bedarf vom 63. Lebensjahr bis zum 67. Lebensjahr erweitert werden. Im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr ist außerdem schnelles Handeln ohne verwaltungsrechtliche Hürden notwendig. Daher sieht der Gesetzesentwurf auch vor, dass Anordnungen der Einsatzleitung bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbar sind.

Zudem werden neue Kostenersatztatbestände eingeführt, insbesondere für die Alarmierung der Feuerwehr durch Hausnotrufdienste in Fällen, in denen kein Brand oder eine andere Gefahr vorliegt. Gleichzeitig werden die Abrechnungsverfahren insgesamt deutlich vereinfacht und die Kostenpauschalen für Einsatzfahrzeuge maßvoll erhöht.

„Ein gutes Brand- und Katastrophenschutzgesetz ist unabdingbare Voraussetzung für alle Feuerwehrangehörigen und Angehörige der Hilfsorganisationen, die tagtäglich und besonders in der aktuellen Lage einen unschätzbaren Beitrag für uns alle leisten. Dafür danke ich ihnen noch einmal ausdrücklich“, betonte Innenminister Lewentz. In ihrem Sinne sei das Brand- und Katastrophenschutzgesetz nun novelliert worden.“

Quelle:
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz

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